Widerrufsbelehrung
Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn das Festzelt Reservierungen über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf einer Reservierung. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Nach deutschem Recht sind Dienstleistungen, die im Bereich Freizeitaktivitäten erbracht werden und die einen spezifischen Termin oder Zeitraum zur Ausführung vorsehen, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dies umfasst beispielsweise die Buchung von Konzerten, Veranstaltungen und eben auch Tischreservierungen bei Volksfesten.
In § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB heißt es explizit, dass das Widerrufsrecht unter anderem dann nicht zur Anwendung kommt, wenn es sich um Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Lieferort vom Unternehmer in häufigen und regelmäßigen Touren geliefert werden, sowie zur Erbringung von weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt, sofern der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
Da eine Tischreservierung, sowie die Wertmarken bei einem Volksfest typischerweise für ein bestimmtes Datum und eine bestimmte Uhrzeit erfolgt und der Dienstleistungscharakter im Freizeitbereich gegeben ist, ist die Ausschlussklausel eines Widerrufsrechts im Einklang mit dem BGB. Kunden, die eine solche Reservierung vornehmen, sollten sich daher bewusst sein, dass sie in der Regel kein Recht auf Widerruf dieser spezifischen Dienstleistung haben.